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Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei

 

Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek in der Stadt Wesseling vom 08. November 2006 in der Fassung vom 12. Dezember 2018

Aufgrund des § 7 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV NRW S. 208) und den §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV NRW S. 687), hat der Rat der Stadt Wesseling in seinen Sitzungen am 07. November 2006, 26. Mai 2009, 16. November 2010 und 11. Dezember 2018 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

Allgemeines

(1) Stadtbücherei und Schulzentralbibliothek sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Wesseling.

(2) Sie dienen der Bildung, Fortbildung und Information sowie der Freizeitgestaltung.

(3) Das Nutzungsverhältnis hat öffentlich-rechtlichen Charakter.

 

§ 2

Benutzerkreis

Die Benutzung der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek ist jedermann im Rahmen des geltenden Rechts und dieser Satzung gestattet.

 

§ 3

Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten werden durch Aushang bei der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek bekannt gegeben.

 

§ 4

Anmeldung

(1) Der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage seines Personalausweises oder Passes (ggf. in Verbindung mit einer Meldebescheinigung des zuständigen Einwohnermeldeamtes) an. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr haben die schriftliche Erlaubnis eines Erziehungsberechtigten vorzulegen.

(2) Der Benutzer und sein Erziehungsberechtigter bescheinigen die Kenntnisnahme der Satzung durch Unterschrift.

(3) Nach der Anmeldung erhält jeder Benutzer kostenlos einen Benutzerausweis, der nicht übertragbar ist und Eigentum der Stadt bleibt. Dieser Ausweis berechtigt zur Benutzung der Stadtbücherei und der Schulzentralbibliothek. Der Verlust dieses Ausweises ist der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek unverzüglich anzuzeigen. Jeder Wohnungswechsel und jede Namensänderung sind der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek unverzüglich mitzuteilen.

 

 

§ 5

Entleihung, Verlängerung und Vormerkung von Medien

(1) Gegen Vorlage des Benutzerausweises werden Medien aller Art unentgeltlich für die festgesetzte Leihfrist ausgeliehen.

(2) Die Leihfrist beträgt für

a) DVDs 1 Woche,

b) CDs, CD-ROMs, Spiele, Videospiele und Zeitschriften 2 Wochen,

c) Bücher 4 Wochen,

d) Bestseller 2 Wochen.

In begründeten Ausnahmefällen (z. B. Vormerkungen) kann die Leihfrist verkürzt werden. Präsenzbestände (Nachschlagewerke, Informationsmittel u.ä.) werden grundsätzlich nicht ausgeliehen.

(3) Die Leihfrist kann vor Ablauf auf Antrag verlängert werden, wenn keine Vormerkung vorliegt. Von einer Verlängerung der Leihfrist ausgenommen sind die Spiegel-Bestseller.

Auf Verlangen sind dabei die entliehenen Medien vorzulegen.

(4) Ausgeliehene Medien können vorgemerkt werden.

 

§ 6

Auswärtiger Leihverkehr

Medien, die nicht im Bestand der Büchereien vorhanden sind, können - soweit möglich - über den auswärtigen Leihverkehr nach den hierfür geltenden Richtlinien bestellt werden.

 

§ 7

Behandlung der Medien und Haftung

(1) Der Benutzer ist verpflichtet, die entliehenen Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren. Als Beschädigung gelten auch das Knicken und Befeuchten von Seiten, handschriftliche Eintragungen, das Unterstreichen von Textstellen sowie das Entfernen von Seiten und Abbildungen.

(2) Der Verlust entliehener Medien ist der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek unverzüglich mitzuteilen.

(3) Für jede Beschädigung oder den Verlust von Medien ist der Benutzer (ggf. sein Erziehungsberechtigter) ersatzpflichtig. Ersatz ist in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu leisten.

(4) Für Schäden, die durch den Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, ist der eingetragene Benutzer (ggf. sein Erziehungsberechtigter) ersatzpflichtig.

(5) Entliehene Medien dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

(6) Benutzer, in deren Wohnung eine meldepflichtige, übertragbare Krankheit aufgetreten ist, dürfen die Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek erst dann wieder aufsuchen, wenn ihre Wohnung desinfiziert wurde. Entliehene Medien dürfen erst nach der Wohnungsdesinfektion zurückgegeben werden.

 

 

§ 8

Gebühren

(1) Die Benutzung der Stadtbücherei ist gebührenpflichtig. Von der Gebührenpflicht sind Schüler und Auszubildende bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ausgenommen.

(2) Für die Inanspruchnahme der Stadtbücherei wird eine jährliche Benutzungsgebühr erhoben.

(3) Für Medien, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, ist eine Versäumnisgebühr zu entrichten. Nach Ablauf der Leihfrist wird die Rückgabe der Medien schriftlich angemahnt. Der Zugang dieser Mahnung ist für die Berechnung der Gebühr unerheblich, vielmehr gilt das festgelegte Leihfristende.

(4) Zwischen der 3. Mahnung und dem Versuch der Abholung liegt ein Abstand von mindestens

zwei Wochen.

(5) Sofern die 3. Mahnung und der Versuch der Abholung der Medien beim Benutzer erfolglos blieben, erfolgt der Ausschluss aus der Benutzerkartei.

(6) Die Gebühren aufgrund dieser Benutzungssatzung werden nach dem in der Anlage beigefügten Gebührentarif erhoben, der Bestandteil dieser Satzung ist.

(7) Die Benutzung der Schulzentralbibliothek ist für schulische Zwecke gebührenfrei.

 

§ 9

Nutzung des Internet-Arbeitsplatzes

(1) Voraussetzung für die Nutzung ist der Besitz eines gültigen Benutzerausweises der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek Wesseling.

(2) Manipulation an Einstellungen von Soft- und Hardware des Rechners führen zu dauerhaftem

Ausschluss von der Nutzung.

(3) Die Verwendung eigener Datenträger ist erlaubt. Durch ein zertifiziertes Verfahren wird sichergestellt, dass nach Abmeldung alle eingebrachten Daten gelöscht werden.

(4) Die Nutzung des Internets ist kostenlos.

 

§ 10

Verhalten in der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek

Der Benutzer hat sich so zu verhalten, dass andere nicht gestört werden.

Nicht gestattet sind insbesondere:

- Lärmen und Herumtollen,

- Benutzung von Radio, Walkman und anderen privaten Tonquellen,

- Rauchen,

- Essen, Trinken, Verzehr von Eis,

- das Betreten der Räumlichkeiten mit Inlineskates und Skateboards.

Den Weisungen des Büchereipersonals ist Folge zu leisten.

 

§ 11

Ausschluss von der Benutzung

Benutzer, die gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen, können zeitweise oder dauernd von der Benutzung der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek ausgeschlossen werden. Der Benutzerausweis ist zurückzugeben.

 

§ 12

Inkrafttreten

Die Satzung tritt zum 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek in der Stadt Wesseling vom  16. November 2010 außer Kraft.

 

 

Anlage zu § 8 der Satzung über die Benutzung der

Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek in der Stadt Wesseling

  

 

Erwachsener

Erwachsener

Kinder/Jugendliche

 

Tarif I

Tarif II

bis 18 Jahre

Jahresgebühr

12,00€

6,00€

/

Familienpass

18,00€

9,00€

/

(Eheleute oder Lebensgemeinschaften mit gleichem Wohnsitz)

Ersatzausweis

2,50€

2,50€

2,50€

Fernleihe

2,50€

2,50€

2,50€

Vormerkung je Medium

1,00€

1,00€

1,00€

Ersatzhülle für CD/DVD

1,00€

1,00€

1,00€

Ausdrucke s/w

0,10€

0,10€

0,10€

Ausdrucke farbig

0,20€

0,20€

0,20€

 

Überschreitung der Leihfrist:

 

Ab dem 2. Tag der Fristüberschreitung werden folgende Gebühren fällig:

 

pro Ausleihtag und pro Medium

0,20€

0,20€

0,20€

 

plus Mahnpauschale

für die 1. Mahnung

1,00€

1,00€

1,00€

für die 2. Mahnung

2,00€

2,00€

2,00€

für die 3. Mahnung

5,00€

5,00€

5,00€

 

Nach erfolgloser 3. Mahnung wird versucht, die Medien beim Benutzer abzuholen. Zusätzlich wird für die Abholung eine Gebühr von 20,00 € erhoben.

 

*Der Tarif II gilt für Schüler und Schülerinnen über 18 Jahre, Auszubildende, Studierende bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, Sozialdienstleistende (FSJ), Empfänger sozialer Leistungen sowie Inhaber und Inhaberinnen der Ehrenamtskarte des Landes NRW.